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Hoffentlich haben Sie diese 3 Punkte in Ihrer Satzung auch so gut
geregelt!
Geschafft! Das Jahr 2011 neigt sich seinem Ende entgegen. Ich hoffe
doch sehr, dass es für Sie und Ihren Verein ein erfülltes und vor
allem erfolgreiches Jahr gewesen ist. Mein persönliches Fazit in
Bezug auf diesen Vereinswelt-Newsletter: In 2011 haben sich die
Fragen zum Thema Satzung im Vergleich zu den Vorjahren regelrecht
gehäuft. Aus diesem Grund habe ich mir für heute vorgenommen, Ihnen
im letzten Tipp des Tages für 2011 einmal drei
„Dauerbrenner-Satzungsfragen“ aus diesem Jahr vorstellen. Fragen,
die Sie dann in 2012 möglicherweise aktiv angehen können:
1. Frage:
„Darf der Verein
wirklich Kosten erstatten? Schließlich dürfen Mitglieder in ihrer
Eigenschaft als Mitglied doch keine Zuwendungen aus Mitteln des
Vereins erhalten.“
Unterscheiden Sie generell zwischen Aufwandsentschädigung und
Aufwendungsersatz. Der Begriff der Aufwandsentschädigung stammt aus
dem Steuerrecht und bedeutet eine Vergütung, beispielsweise für die
Vorstandsarbeit bzw. die Zeit, die Sie dafür aufgewendet haben.
Hierzu gehört beispielsweise die Ehrenamtspauschale.
Beim Aufwendungsersatz geht es dagegen niemals um eine Zahlung für
geleistete Arbeit. Wann ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht,
ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genau geregelt. In § 670 BGB
heißt es:
Macht der
Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die
er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der
Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
Das bedeutet nichts anderes als: Entstehen Ihnen als
Vorstandsmitglied (beauftragt durch die Mitgliederversammlung) oder
einem von Ihnen beauftragten Mitglied im Rahmen der Tätigkeit für
den Verein Kosten, können diese erstattet werden, ohne dass die
Gemeinnützigkeit gefährdet wird.
Beispiel:
Für den Verein benötigen Sie Druckerpatronen und Kopierpapier.
Beides bestellen Sie im Internet, lassen es an Ihre Privatadresse
liefern und bezahlen die Rechnung über 213,50 Euro erst einmal
selbst. Anschließend lassen Sie sich diese Kosten vom Kassenwart
erstatten. Dann handelt es sich bei der Überweisung der 213,50 Euro
um Aufwendungsersatz.
Wichtig:
Stellen Sie sicher, dass die Vereinssatzung den Aufwendungsersatz
eindeutig und unmissverständlich regelt.
Formulierungsbeispiel:
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen
Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen,
die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu
gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und
Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe,
wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt
sind.
2.Frage:
„Was wird aus den Beitragszahlungen und einer beschlossenen
Umlage, wenn ein Mitglied gekündigt hat?“
Solange die Mitglieder Ihrem Verein angehören, müssen sie auch ihren
Zahlungspflichten nachkommen. Diese enden nicht mit der Kündigung
der Mitgliedschaft, sondern erst bei Ausscheiden aus dem Verein.
Beispiel:
Ein Mitglied erklärt Mitte Juli 2012 den Austritt aus dem Verein.
Satzungsgemäß ist die Kündigung der Mitgliedschaft nur mit
dreimonatiger Frist zum Ende eines Quartals möglich. Dann endet die
Mitgliedschaft am 31. Dezember 2012. Bis dahin muss das Mitglied
Beiträge zahlen und auch seinen sonstigen Verpflichtungen nach
kommen, also auch bis dahin fällige Umlagen zahlen. Nur dann, wenn
die Umlage erst am 1. Januar 2013 oder später fällig wird, muss das
ausscheidende Mitglied die Umlage nicht mehr leisten.
Tipp:
Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage, die nach Ausspruch der
Kündigung, aber vor Beendigung der Mitgliedschaft fällig wird,
sollte in der Beitragsordnung ausdrücklich erwähnt werden. Das ist
zwar rechtlich nicht zwingend erforderlich, im Vereinsalltag aber
sehr hilfreich, um säumige Mitglieder von ihrer Zahlungspflicht zu
überzeugen.
Formulierungsbeispiel:
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zu
deren Beendigung verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten
und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen, wie insbesondere
Umlagen und Arbeitseinsätze, zu erfüllen.
3. Frage:
„Sind auch
minderjährige Mitglieder stimmberechtigt?“
Generell gilt: Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs
können ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben. Vielmehr werden sie
durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern) vertreten. Kinder und
Jugendliche zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr können ihr
Stimmrecht persönlich ausüben, wenn ihre gesetzlichen Vertreter
einwilligen; ihre gesetzlichen Vertreter sind dann von der
Stimmabgabe ausgeschlossen.
Wann die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegt, ist
rechtlich umstritten. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die
Genehmigung der Eltern, einem Verein beizutreten, grundsätzlich auch
das Recht der Kinder und Jugendlichen umfasst, ihre Mitgliedsrechte
und damit auch ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Es ist also kein
Wunder, dass es auf Mitgliederversammlungen immer wieder zu
Diskussionen über das Stimmrecht anwesender Minderjähriger kommt,
wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält. Vielfach begegnet ein
Stimmrecht Minderjähriger auch deshalb erheblichen Vorbehalten, weil
diese in jungen Jahren noch leicht beeinflussbar sind.
So wurde ein Fall bekannt, in dem ein Vorstandsvorsitzender
Jugendlichen ein Essen und Getränke versprochen hatte, wenn sie zu
einem bestimmten Tagesordnungspunkt in der vereinbarten Weise
abstimmen würden. Auf diese Weise gelang es dem Vorsitzenden, sich
die ca. 50 Stimmen der Jugendlichen zu sichern.
Tipp:
In vielen Bundesländern besteht ab Vollendung des 16. Lebensjahrs
ein Wahlrecht bei Kommunalwahlen. Daher ist es allemal angemessen,
Mitgliedern ab diesem Alter auch ein Stimmrecht auf
Mitgliederversammlungen einzuräumen.
Formulierungsbeispiel:
Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16.
Lebensjahr.
Alternative:
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr
vollendet haben, länger als sechs Monate Mitglied im Verein sind und
nicht nach anderen Regelungen in dieser Satzung vom Stimmrecht
ausgeschlossen sind.
Fazit:
Die Satzung ist das A und O Ihrer Vereinsarbeit. Deshalb empfehle
ich Ihnen, Ihre Satzung 2012 kritisch auf den Prüfstand zu stellen.
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