Der Vereinswelt-Newsletter
Quelle:  Fachverlag für Kommunikation & Management         www.KomMa-net.de

Hoffentlich haben Sie diese 3 Punkte in Ihrer Satzung auch so gut geregelt!

Geschafft! Das Jahr 2011 neigt sich seinem Ende entgegen. Ich hoffe doch sehr, dass es für Sie und Ihren Verein ein erfülltes und vor allem erfolgreiches Jahr gewesen ist. Mein persönliches Fazit in Bezug auf diesen Vereinswelt-Newsletter: In 2011 haben sich die Fragen zum Thema Satzung im Vergleich zu den Vorjahren regelrecht gehäuft. Aus diesem Grund habe ich mir für heute vorgenommen, Ihnen im letzten Tipp des Tages für 2011 einmal drei „Dauerbrenner-Satzungsfragen“ aus diesem Jahr vorstellen. Fragen, die Sie dann in 2012 möglicherweise aktiv angehen können:

1. Frage:

„Darf der Verein wirklich Kosten erstatten? Schließlich dürfen Mitglieder in ihrer Eigenschaft als Mitglied doch keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.“

Unterscheiden Sie generell zwischen Aufwandsentschädigung und Aufwendungsersatz. Der Begriff der Aufwandsentschädigung stammt aus dem Steuerrecht und bedeutet eine Vergütung, beispielsweise für die Vorstandsarbeit bzw. die Zeit, die Sie dafür aufgewendet haben. Hierzu gehört beispielsweise die Ehrenamtspauschale.

Beim Aufwendungsersatz geht es dagegen niemals um eine Zahlung für geleistete Arbeit. Wann ein Anspruch auf Aufwendungsersatz besteht, ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) genau geregelt. In § 670 BGB heißt es:

Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.


Das bedeutet nichts anderes als: Entstehen Ihnen als Vorstandsmitglied (beauftragt durch die Mitgliederversammlung) oder einem von Ihnen beauftragten Mitglied im Rahmen der Tätigkeit für den Verein Kosten, können diese erstattet werden, ohne dass die Gemeinnützigkeit gefährdet wird.


Beispiel:
Für den Verein benötigen Sie Druckerpatronen und Kopierpapier. Beides bestellen Sie im Internet, lassen es an Ihre Privatadresse liefern und bezahlen die Rechnung über 213,50 Euro erst einmal selbst. Anschließend lassen Sie sich diese Kosten vom Kassenwart erstatten. Dann handelt es sich bei der Überweisung der 213,50 Euro um Aufwendungsersatz.

Wichtig:
Stellen Sie sicher, dass die Vereinssatzung den Aufwendungsersatz eindeutig und unmissverständlich regelt.

Formulierungsbeispiel:
Amtsträger, Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins haben einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto- und Telefonkosten. Die Erstattung erfolgt in dem Umfang und in der Höhe, wie sie durch die gesetzlichen Vorschriften als steuerfrei anerkannt sind.

2.Frage:
„Was wird aus den Beitragszahlungen und einer beschlossenen Umlage, wenn ein Mitglied gekündigt hat?“

Solange die Mitglieder Ihrem Verein angehören, müssen sie auch ihren Zahlungspflichten nachkommen. Diese enden nicht mit der Kündigung der Mitgliedschaft, sondern erst bei Ausscheiden aus dem Verein.


Beispiel:
Ein Mitglied erklärt Mitte Juli 2012 den Austritt aus dem Verein. Satzungsgemäß ist die Kündigung der Mitgliedschaft nur mit dreimonatiger Frist zum Ende eines Quartals möglich. Dann endet die Mitgliedschaft am 31. Dezember 2012. Bis dahin muss das Mitglied Beiträge zahlen und auch seinen sonstigen Verpflichtungen nach kommen, also auch bis dahin fällige Umlagen zahlen. Nur dann, wenn die Umlage erst am 1. Januar 2013 oder später fällig wird, muss das ausscheidende Mitglied die Umlage nicht mehr leisten.

Tipp:
Die Pflicht zur Zahlung einer Umlage, die nach Ausspruch der Kündigung, aber vor Beendigung der Mitgliedschaft fällig wird, sollte in der Beitragsordnung ausdrücklich erwähnt werden. Das ist zwar rechtlich nicht zwingend erforderlich, im Vereinsalltag aber sehr hilfreich, um säumige Mitglieder von ihrer Zahlungspflicht zu überzeugen.
Formulierungsbeispiel:
Hat ein Mitglied seine Mitgliedschaft gekündigt, bleibt es bis zu deren Beendigung verpflichtet, seinen Mitgliedsbeitrag zu leisten und seine sonstigen Zahlungsverpflichtungen, wie insbesondere Umlagen und Arbeitseinsätze, zu erfüllen.

3. Frage:

„Sind auch minderjährige Mitglieder stimmberechtigt?“

Generell gilt: Kinder bis zur Vollendung des siebten Lebensjahrs können ihr Stimmrecht nicht persönlich ausüben. Vielmehr werden sie durch ihre gesetzlichen Vertreter (Eltern) vertreten. Kinder und Jugendliche zwischen dem siebten und dem 18. Lebensjahr können ihr Stimmrecht persönlich ausüben, wenn ihre gesetzlichen Vertreter einwilligen; ihre gesetzlichen Vertreter sind dann von der Stimmabgabe ausgeschlossen.

Wann die Einwilligung der gesetzlichen Vertreter vorliegt, ist rechtlich umstritten. Dies gilt insbesondere für die Frage, ob die Genehmigung der Eltern, einem Verein beizutreten, grundsätzlich auch das Recht der Kinder und Jugendlichen umfasst, ihre Mitgliedsrechte und damit auch ihr Stimmrecht persönlich auszuüben. Es ist also kein Wunder, dass es auf Mitgliederversammlungen immer wieder zu Diskussionen über das Stimmrecht anwesender Minderjähriger kommt, wenn die Satzung dazu keine Regelung enthält. Vielfach begegnet ein Stimmrecht Minderjähriger auch deshalb erheblichen Vorbehalten, weil diese in jungen Jahren noch leicht beeinflussbar sind.
So wurde ein Fall bekannt, in dem ein Vorstandsvorsitzender Jugendlichen ein Essen und Getränke versprochen hatte, wenn sie zu einem bestimmten Tagesordnungspunkt in der vereinbarten Weise abstimmen würden. Auf diese Weise gelang es dem Vorsitzenden, sich die ca. 50 Stimmen der Jugendlichen zu sichern.

Tipp:
In vielen Bundesländern besteht ab Vollendung des 16. Lebensjahrs ein Wahlrecht bei Kommunalwahlen. Daher ist es allemal angemessen, Mitgliedern ab diesem Alter auch ein Stimmrecht auf Mitgliederversammlungen einzuräumen.

Formulierungsbeispiel:
Stimmberechtigt sind Vereinsmitglieder ab dem vollendeten 16. Lebensjahr.

Alternative:
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben, länger als sechs Monate Mitglied im Verein sind und nicht nach anderen Regelungen in dieser Satzung vom Stimmrecht ausgeschlossen sind.

Fazit:
Die Satzung ist das A und O Ihrer Vereinsarbeit. Deshalb empfehle ich Ihnen, Ihre Satzung 2012 kritisch auf den Prüfstand zu stellen.